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Hier finden Sie:
Anonymität - Treuhänder - Generalvollmacht
Treuhänder - Treuhanddirektor / Treuhandaktionär - Anonymität

Wenn Ihr Name nicht für jedermann einsehbar im Firmenregister erscheinen soll, gleich ob in der Funktion des Director oder des Anteilseigners, so empfiehlt sich der Einsatz eines Treuhänders = Nominee, der dann an Ihrer Stelle im Register steht.

Da in UK - im Gegensatz zu Deutschland - auch juristische Personen Geschäftsführer oder Aktionär einer Limited sein können, ist dies im Regelfall eine spezielle Treuhandlimited (Kosten beim Testsieger 150 € pro Jahr). Das Problem ist nur, dass einige deutsche Banken diese Konstruktion nicht anerkennen. Sie fordern eine natürliche Person in der Position des Directors.

Finden Sie also keine Bank, die auch juristische Personen als Director einer Limited akzeptiert - beim Sharholder ist das in der Regel kein Problem -, so gibt es zwei Lösungswege:

1. Als Treuhänder werden natürliche Personen eingesetzt. Die Kosten hierfür sind jedoch in der Regel sehr hoch und müssen individuell in Relation zu Aufwand und Risiko ausgehandelt werden. Oder Sie setzen hier einen Bekannten, Mitarbeiter etc. als Treuhanddirector ein. Denn was die meisten vergessen - Treuhänder hin oder her - irgendjemand muß ja in Deutschland die Geschäfte abwickeln und auf dem Bankkonto als Verfügungsberechtigter stehen. Fühlen Sie sich da eigentlich wohl, wenn ein fremder Dritter alleinige Vollmacht über Ihr Firmenkonto hat. Also kann doch der, der ohnehin in Deutschland für die Firma agiert auch als Director eingesetzt werden. Es sei denn ein "Dritter" ist nicht zu finden und der wahre Eigentümer will auch für die Firma agieren, nur nicht gleich als Eigentümer erkannt werden. Dann bietet sich Lösungsweg

2. an. In UK sind Director und Shareholder Nominee-Limiteds  (Treuhandlimited). Es wird eine selbständige Zweigniederlassung in Deutschland gegründet, die im deutschen Handelsregister eingetragen wird. Geschäftsführer wird der "wahre Eigentümer". Nach außen jedoch nur als angestellter Geschäftsführer. Was gleichzeitig den Vorteil hat, dass man sich entweder ein Gehalt zahlen kann oder die Tätigkeit an eine Erfolgsbeteiligung koppelt (falls mit Pfändungen zu rechnen ist). Oder
 
3. noch eleganter ist die Gestaltung als Limited & Co.KG. Denn hier ist die Treuhandlimited der Komplementär und entweder ist der Gründer Kommanditist oder auch hierfür wird ein Treuhänder eingesetzt. Der Eigentümer wird nun als ständiger Vertreter für Deutschland bestellt und erhält einen Anstellungsvertrag. Dieser wird in der Regel mit einem niedrigen Fixum ausgestattet und erfolgsabhängigen Provisionen, die die Gesellschafterversammlung am Jahresende festlegt. Das gibt den optimalen Gestaltungsrahmen, bei effektiver Anonymität und maximaler Verträglichkeit mit den deutschen Behörden, da man ja mit der urdeutschen Form der "KG" arbeitet. Auch viele Kunden und Lieferanten reagieren auf eine Kommanditgesellschaft wesentlich aufgeschlossener als auf eine Limited. Denn trotz EU - es leben die Vorurteile gegen alles Fremde - gerade in Deutschland. So ist die illegale und gesetzwidrige Diskriminierung der Limited nichts anderes als ausgelebter Fremdenhass.

Keinesfalls und niemals sollten Sie mit einer Generalvollmacht arbeiten. Denn nach dem Außensteuergesetz gilt der Inhaber einer Generalvollmacht als wirtschaftlicher Eigentümer der Limited - Treuhänder hin oder her. Heißt, nicht das Finanzamt muß Ihnen beweisen, dass Ihnen die Firma gehört, sondern Sie, dass ihnen die Firma nicht gehört. Praktisch unmöglich.
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