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Hier finden Sie:
Handelsregistereintrag und die Alternativen
Repräsentanz - unselbständige oder selbständige Zweigniederlassung

Grundsätzlich ist eine Limited, die in Deutschland tätig werden will, in der Regel gemäß § 13 HGB im Handelsregister eintragungspflichtig. Verstöße können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
 
Soweit die Theorie - nun die Praxis:
 
Ein Eintrag in das deutsche Handelsregister hat für die Limited - und damit für Sie - eine verheerende Wirkung während ein Nichteintrag praktisch nie sanktioniert wird. Mit einem Eintrag würden Sie praktisch alle Vorteile der Limited gegenüber der GmbH verlieren.  Die Gesellschaftergeschäftsführerdurchgriffshaftung könnte wieder greifen, die deutschen Insolvenzvorschriften etc.. Zwar hat der BGH gerade erst wieder bestätigt, dass für den Director einer Limited das englische Recht gilt, doch nagen andere Urteile von Landgerichten schon wieder an dieser Klarstellung. Vor allem zeigt es Ihnen aber, dass Sie zwar - vielleicht - schlußendlich beim BGH oder EuGH Recht bekommen, aber dafür müssen Sie über viele Jahre und alle Instanzen klagen (mit den entsprechenden Kostenfolgen) bis Sie Ihr Recht bekommen.  Also seien Sie nicht so dumm sich auf dieses Spiel einzulassen. Entweder ignorieren Sie den Eintragungszwang einfach - mehr als 50 Euro Bußgeld werden dabei kaum herauskommen, wenn überhaupt -,  beantragen einfach eine Steuernummer und legen los. Bitte nicht ohne Steuernummer, das hätte negative Folgen.
 
Offiziell können Sie sich mit einer Niederlassung organisieren als

Repräsentanz
über die nur die Kundenbetreuung läuft. Verträge und Rechnungen werden mit Londoner Adresse erstellt. Es liegt keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vor. Es ist keinerlei behördliche Anmeldung erforderlich.

unselbständige Zweigniederlassung  
bei der zwar eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn in Deutschland vorliegt, aber keine gesonderte Geschäftsführung für Deutschland berufen ist. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Weder muss dafür eine beglaubigte Übersetzung von Memorandum und Articles vorgelegt werden noch ein HR-Auszug mit Apostille. Auch wenn manche Gemeinde dies gerne fordert. Fragen Sie bei solchen Forderungen nach der gesetzlichen Grundlage. Und vergessen Sie nicht, es handelt sich um eine "Anmeldung", keine Genehmigung. Allerdings legen immer mehr Gemeinden den Spielraum für unselbständige Zweigniederlassungen enger aus. D.h. sie stellen nicht die Gewerbeanmeldung sondern die Niederlassung selber in Frage. Denn lt. diverser gesetzlicher Vorschriften darf eine unselbständige Zweigniederlassung nur Tätigkeiten innerhalb eines eng begrenzten Rahmens ausführen. Und dieser wird sehr schnell überschritten, womit eben die Eintragungspflicht entsteht als

selbständige Zweigniederlassung
bei der eine Betriebsstätte in Deutschland vorliegt und ein gesonderter Geschäftsführer für Deutschland bestellt bzw. der Sitz ganz nach Deutschland verlegt wird. Hier ist - wie gesagt - die Eintragung ins Handelsregister lt. § 13 HGB vorgeschrieben. Diese bietet Ihnen allerdings in der Praxis eher nur Nach- denn Vorteile und verursacht hohe Kosten. So müssen Sie eine beglaubige Übersetzung von Memorandum und Articles vorlegen sowie einen beglaubigten HR -Auszug aus England mit Apostille und beglaubigter Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer. Neben den Kosten - und Zeitaufwand - für diese Dokumente müssen Sie noch die Gebühren des Notars und des Handelsregisters tragen. Im Gegenzug gewinnen Sie nichts, verlieren aber je nach Richter auf den Sie treffen ggfs. den  Durchgriffshaftungsschutz und unterliegen fast vollständig dem deutschen Rechtssystem. Diese Variante sollten Sie höchstens wählen, wenn der deutsche Geschäftsführer lediglich ein Angestellter der Limited ist und nicht mit dem Director in UK oder einem Anteilseigner identisch. Denn nur dann lässt sich die persönliche Durchgriffshaftung vermeiden. Die strafrechtliche Haftung (Konkursverschleppung u.a.) bleibt jedoch am dt. GF, also dem Leiter der Zweigniederlassung hängen.
 
Realistisch sollte man mit einer Limited nur in drei Varianten arbeiten:
1. Ausschließlich von England aus
2. Als Handelsvertreter für "Ihre" Limited, die von Treuhändern geführt wird
3. Als Ltd.&Co.KG bei der "Sie" als Angestellter für die KG arbeiten.  
   Näheres zur KG im Newsletter Nr. 2
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