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Limited News Vol.4 - ISSN 1755-8026
Die Steuererklärung für Ihre Limited
Accounts und Computations

 
Die Limited hat gegenüber den Behörden drei Verpflichtungen. Die Jahresmeldung (363 s) und die Accounts gegenüber dem Register (Companies House), diese haben wir ja bereits im Newsletter Nr. 2 behandelt, und die Steuererklärung gegenüber der britischen Finanzbehörde (Inland Revenue). Diese fußt auf den Accounts (Abbreviated Balance Sheet/Kurzbilanz), die Sie beim Register einreichen. Beide sind in etwa zur gleichen Zeit fällig. Da Sie das Fälligkeits- datum der Accounts jederzeit in Webcheck (siehe Newsletter 1) nachschauen können, ist es somit auch leicht den Fälligkeitstermin für die Steuererklärung herauszufinden bzw. sich zu merken. Denn genau wie bei den Accounts kostet die verspätete Abgabe der Steuererklärung ab 100 Pfund Strafe.
 
Das Form CT600 als Basis für die Steuererklärung bekommen Sie normalerweise von der Inland Revenue zugesandt. Ist das nicht der Fall können Sie es im
Internet downloaden. Dem Steuerformular sind dann die Accounts beizufügen, die Sie ja schon an das Companies House gesendet haben, sowie die Computations. Dieses Vorgehen ist vor allem deshalb zu empfehlen, weil jedermann - also z.B. auch Ihre Konkurrenten - die Unterlagen beim Companies House einsehen kann, nicht aber die Steuerunterlagen der Inland Revenue. Dem Companies House genügt eine Kurzbilanz, die auf einige wenige Ziffern reduziert ist. Das kommt Ihren Interessen entgegen so wenig Daten als möglich für Dritte einsehbar zu veröffentlichen. Das Muster einer solchen Kurzbilanz ist im Accountspackage enthalten.
 
Die Steuerbehörde hingegen möchte umfangreiche Auskünfte über Ihre Firma erhalten. Dazu gehören ein Directors Report und die ausführliche Gewinn- und Verlustrechnung (Profit and Loss Account). Das erfordert natürlich einen gewissen Aufwand. Viele Gründungsberater empfehlen daher Dormant Accounts für Ihre Limited abzugeben (DCA Formular), also Ihre Firma als inaktiv (schlafend) zu erklären, wenn Sie in UK keine Umsätze tätigen. Das ist zwar einfach aber leider ein zweischneidiges Schwert. Zum einen wäre dies eine wissentlich falsche Erklärung, wenn Ihre Limited nur in UK inaktiv ist, aber in anderen Ländern (z.B. Deutschland) aktiv wäre. Auch wenn Sie dort ordnungsgemäß eine Steuererklärung abgeben. Geben Sie also in dieser Situation eine DCA ab wäre dies eine Straftat. Zum anderen können Sie eine DCA auch nicht zurücknehmen. D.h. ist es ggfs. später im Rahmen der Bilanzierung Ihrer außerenglischen Aktivitäten notwendig doch etwas gegen die Limited (UK) zu buchen, ggfs. unter Berichtigung früherer Steuererklärungen, so ist das nicht mehr möglich, wenn Sie vorher explizit erklärt haben, dass Ihre Limited "schlafend = dormant" war. Wir empfehlen daher dringend Ihre Gesellschaft niemals als dormant zu bezeichnen. Bei einer Nullerklärung sind die Computations recht einfach zu erstellen und erfordern kaum Mehraufwand gegen- über einer DCA-Erklärung.  In der Regel werden Sie mit dem CT600 (short version) aus- kommen, sowie den etwa 6-8 Seiten umfassenden Computations. Einmal erstellt, können Sie diese jedes Jahr wieder verwenden. Ein abschreibfertiges Muster für CT600 und Compu- tations sowie einer Kurzbilanz (Accountspackage) können Sie
für 20 Euro hier bestellen. Das erspart Ihnen den Steuerberater in UK.
 
Ein Dormant Zeitraum ist auch dann negativ, wenn Sie Ihre Limited einmal verkaufen wollen. Es werden laufend Mäntel älterer Limiteds gesucht. Allerdings nur dann, wenn diese aktiv waren. Für Dormant Companies besteht kaum Bedarf, da diese z.B. rückwirkende Verlust- verrechnungen ausschließen.
Die Apostille als Überbeglaubigung
 
Wer mit seiner Limited in Deutschland arbeiten will, sei es als Zweigniederlassung oder in Form der Limited & Co. KG wird in vielen Fällen den Behörden einen beglaubigten Registerauszug mit Apostille vorlegen müssen. Aber auch einige Banken, so z.B. die Dresdner Bank,  verlangen eine Apostille bei der Kontoeröffnung. Was ist nun eine solche Apostille und wie erhält man sie? Und welche Behörden/Banken verzichten auf dieses Dokument?
 
Was ist überhaupt ein Apostille? In jedem Land gibt es ein System um die Echtheit von Dokumenten zu zertifizieren und so überprüfbar zu machen. In Deutschland ist dies entweder eine Beglaubigung durch eine Behörde oder einen Notar. In England gibt es ein prinzipiell analoges System. Doch wie soll nun eine deutsche Behörde erkennen ob das Dokument von einem echten Notar oder eine Behörde in England ausgestellt wurde oder es sich schlicht um eine Fälschung handelt? Hierzu wurde mit dem Übereinkommen von LeHague eine Regelung getroffen, dass Stempel und Unterschrift der Beglaubigung auf einem Dokument von einer übergeordneten Stelle als echt zertifiziert werden. (Überbeglaubigung)
 
Wichtig ist es dabei zu verstehen, dass die überbeglaubigende Stelle nicht die Echtheit des Dokumentes selber prüft. Das ist ihr herzlich egal. Sie prüft lediglich ob der Stempel und die Unterschrift der beglaubigenden Stelle echt sind. In Großbritannien können Apostillen nur vom Außenministerium in London ausgestellt werden. Anders als in Deutschland gibt es dazu keine Alternative. Dadurch dass es nur eine Anlaufstelle gibt ist diese traditionell chronisch überlastet und nach den eigenen Angaben auf der Website des Außenministerium muß man mit ca. 4-6 Wochen Wartezeit für die Ausstellung einer Apostille auf dem Postwege rechnen. Schneller geht es nur, wenn man sich persönlich zum Außenministerium nach London bewegt. Dort kann man die Apostille "gleich" wieder mitnehmen. Dieses gleich heißt aber in der Praxis 2-5 Stunden Wartezeit - je nach Andrang. Natürlich kann man auch eine Dritte Person beauftragen die Apostille zu beantragen. Ein persönliches Erscheinen ist für die Ausstellung nicht erforderlich. Allerdings muß man diese Person dann entsprechend für die Warte- und Wegezeit bezahlen. Deshalb sind expedited - also beschleunigte - Apostillen so teuer. Um den Andrang etwas zu minimieren hat das Außenministerium die Gebühren für eine Apostille in den letzen Jahren auf nunmehr 27 Pfund (ca. 40 Euro) fast verdreifacht. Doch die Wartezeiten haben sich dadurch nicht wie erhofft minimiert. Eher das Gegenteil ist der Fall. Im Schnitt müssen Sie, wenn Sie einen Dienstleister einschalten,  für eine Standardapostille um die 100 Euro rechnen. Und für eine beschleunigte Apostille mit rund 250 Euro. Wenn Sie die Apostille selber beantragen so sparen Sie Geld. Der Vorteil eines Dienstleisters liegt darin, dass er die Leute vor Ort hat - für die beschleunigte Apostille - bzw. Sie alles aus einer Hand bekommen und sich hierdurch Zeit sparen.
 
Aber muß man überhaupt eine Apostille haben oder kann man die umgehen?
 
Grundsätzlich benötigen Sie keine Apostille, wenn Sie mit Ihrer Limited lediglich in Form einer Repräsentanz in Deutschland arbeiten. D.h. Verträge werden über die Londoner Adresse geschlossen, Rechnungen von dort ausgestellt und Zahlungen laufen tatsächlich nach London, auch wenn sie erst einmal auf einem deutschen "Transferkonto" der Limited landen. Entscheidend ist dabei, dass die Gelder auch wirklich nach London laufen und nicht von dem Transferkonto ausgegeben werden. Denn dann würde die Pflicht zur Eintragung einer Betriebsstätte mit Gewerbegenehmigung entstehen. Bei deren Erteilung legen Ihnen die Gewerbebehörden in der Regel aber soviele Steine als möglich in den Weg. Also sollte das entstehen einer unselbständigen Zweitniederlassung unbedingt vermieden werden. Entweder Repräsentanz, im HR eingetragene Zweigniederlassung oder der Favorit:
Die Limited &Co.KG.
 
Ob bei der Anmeldung einer unselbständigen Zweigniederlassung oder der Eintragung ins Handelsregister für eine selbständige Zweigniederlassung oder einer Limited & Co. KG eine Apostille erforderlich ist hängt von der jeweiligen Behörde ab. Hier gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung. So ist Berlin sehr Limitedfreundlich. Dem Handelsregister reicht ein normal beglaubigter Registerauszug aus England. Eine Apostille wird ausdrücklich nicht verlangt. Hierzu gibt es sogar ein Urteil des Landgerichts. Doch nützt das außerhalb Berlins niemandem. Denn in Deutschland gibt es kein einheitliches Recht. Jedes Gericht bzw. jeder Richter ist unabhängig und kann sich die Gesetze so auslegen wie sie ihm gerade in den Kram passen. Und wenn ihm dann nach 8 bis 10 Jahren der Bundesgerichtshof das Urteil als unrechtmäßig um die Ohren haut hat das für ihn keinerlei Konsequenzen. Deutsche Richter dürfen straflos das Gesetz brechen, Unternehmer tyrannisieren und ihre Fremden- feindlichkeit ausleben. Schließlich ist die Limited ja keine arische Firmenform und deren Verbreitung muß ergo verhindert werden. Die (Kosten-) Folgen müssen leider Sie tragen.
 
Es lohnt sich daher nicht gegen die Vorgaben der lokalen Registergerichte vorzugehen. Das kostet Sie viel Geld und um die 10 Jahre bis Sie ggfs. ein Urteil erhalten, dass Ihnen die Apostille erspart. Entweder beißen Sie in den sauren Apfel und geben das Geld für die Apostille aus oder Sie weichen auf ein anderes Registergericht aus. In der Praxis empfiehlt es sich einfach die Rechtspfleger der umliegenden Registergerichte anzurufen und sich nach den notwendigen Dokumenten für einen HR-Eintrag zu erkundigen.
 
Ein ähnliches Bild bietet sich bei den Banken. Wobei es hier sogar Unterschiede zwischen den Filialen derselben Bankengruppe gibt. Sicher ist auf jeden Fall, dass man bei der Dresdner Bank ohne Apostille nicht auskommt. Dafür eröffnet die Dresdner Bank in der Regel ein Konto für Ihre Limited. Doch weisen wir Ihnen auch gerne eine Bank nach, die Ihnen garantiert ein Konto eröffnet (auch bei negativer Schufa), ohne eine Apostille zu benötigen. Immerhin ein Kostenunterschied von 50-100 Euro und ein Zeitgewinn von 6-8 Wochen.
Nähere Informationen auf Anfrage.
3. Kurzmeldungen
 
Leider hat sich der Erscheinungstermin des lange erwarteten Buches "Mit der Limited arbeiten" aus dem Euromedia Verlag auf den 3.1. verschoben. Sie können es hier bestellen..
 
Mit der Unternehmenssteuerreform, der verschobenen GmbH-Reform und den verschärften Haftungsregeln bei der GmbH und für GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer wird die Limited immer interessanter. Wenn man dabei die typisch deutsche Eigenart sklavisch und Obrigkeitsgläubig alle Vorschriften zu befolgen einmal zugunsten der englischen Tugenden auf die Seite schiebt, so fängt man einfach erst einmal an zu arbeiten. Denn de jure hat man per se eine Gewerbegenehmigung durch den Registereinrag in UK und darf europaweit tätig werden. Zeit für eine Gewerbeanmeldung (es heißt Anmeldung nicht Genehmigung) kann man dann in einer ruhigen Minute immer noch finden. But Business first!
 
 
 
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