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Limited News Vol.6 - ISSN 1755-8026
Wichtige Änderungen des Companies Act zum 6.4.2008
 
Der Companies Act, das Gesetz über die Limiteds, wurde im November letzten Jahres geändert und ein Teil der Änderungen tritt nun zum 6.4.2008 in Kraft. Diese Änderungen gelten teilweise ab sofort und zum teil nur für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 6.4.2008 beginnen. Wessen Steuerjahr also z.B. am 1.4. beginnt (Account reference date), wird von den Veränderungen auf der Abrechnungsseite erst zum 1.4.2009 betroffen.
 
Änderungen bei den "Accounts" (Bilanz/Gewinn-und Verlustrechnung)
 
Die bisher geltenden Einreichungsfristen werden um einen Monat reduziert. Und zwar von bisher 10 auf nunmehr 9 Monate für private Limiteds (LTD) und von 7 auf 6 für public Limiteds (PLC). Da eine Fristüberschreitung ab dem ersten Tage min. 100 Pfund Strafe kostet sollten Sie sich unbedingt die geänderten Fristen vormerken.
 
Umfassend geändert haben sich die "account statements", also die gesetzlich vorgegebenen Erklärungen des Director zur Bilanz. Die bisher standardmäßig verwendeten Formulierungen können für Steuerjahre ab dem 6.4.2008 nicht mehr verwendet werden und würden zur Zurückweisung der Erklärung führen. Wird hierdurch die Einreichungsfrist überschritten - weil auf den letzten Drücker eingereicht - so werden 100 Pfund Strafe fällig.
 
Small Companies dürfen auch weiterhin abbreviated accounts, also eine abgekürzte Bilanz, einreichen. Ein Wirtschaftsprüfertestat ist dabei nicht erforderlich. Siehe hierzu auch den nachfolgenden Artikel.
 
Änderungen bei den Officers (director / secretary)
 
Ab dem 6. April dürfen private Limited Companies nun wählen ob sie einen Secretary einsetzen wollen oder nicht. Das heißt ab diesem Datum müssen neu gegründete private Limiteds keinen Secretary mehr haben. Für Public Limiteds ist dieser jedoch nach wie vor erforderlich.
 
Bestehende Limiteds können sich nach dem 6. April entscheiden auf den Secretary zu verzichten. In diesem Falle ist dann über das Webfiling oder durch Einreichen des Form 288b derSecretary abzubestellen. Sollte der Secretary in Memorandum und Articles der Limited festgeschrieben sein, so muss die Satzung geändert werden. Die neu gefassten Articles und Memorandum müssen dann durch eine Written oder Special Resolution beschlossen und beim Companies House eingereicht werden. Hierfür fallen Kosten an.
 
Damit ist es ab dem 6.4.2008 auch möglich eine echte Ein-Mann-Limited zu gründen. Bisher waren ja immer wenigstens zwei Personen vorgeschrieben: Der Director und der Secretary. Das durfte nicht ein und dieselbe Person sein. Verzichtet die Limited nun auf den Secretary und bestellt lediglich einen Director, so haben wir eine echte Ein-Personen-Firma.
 
Die Frage ist nun, soll man auf den Secretary verzichten. Wir meinen nein! Denn die Kosten für einen proessionellen Secretary liegen nur bei um die 25 Pfund im Jahr. Dafür überwacht der in Limited-Fragen erfahrene Secretary alle Fristen und führt die Korrespondenz mit dem Firmenregister. Da ein einziges Fristversäumnis bereits 100 Pfund kostet, sollten Sie also hier auf professionelle Hilfe nicht verzichten. Außerdem ist eine zweite Ansprechperson für die Behörden da, falls Sie einmal wegen Urlaub, Krankheit o.ä. nicht verfügbar sind. Gerade bei einer längeren Krankheit oder nach einem schweren Unfall kann Sie das sonst viel Geld und sogar Ihre Firma kosten, wenn Sie hier an der falschen Stelle sparen. Also nur wenn Sie unverwundbar und im britischen Firmenrecht bestens bewandert sind sollten Sie auf den Secretary verzichten.
 
Doch wo Licht ist, ist bedauerlicherweise auch immer Schatten. So ist es ab Oktober2008 nicht länger zulässig eine juristische Person (z.B. andere Limited) als Company Director einzusetzen. Der Director muß spätestens ab diesem Zeitpunkt eine natürliche Person sein.
 
Da gerade viele Deutsche Limiteds mit einem Treuhanddirektor gründen um nach einer Insolvenz neu anzufangen wird dies zu einem kostentreibenden Faktor. Denn bisher konnte man eine juristische Person als Director für um die 200 Euro p.a. einkaufen. Damit war für den Treugeber kein Risko verbunden, da ja diese juristische Person nur mit wenigen Euro haftete. Zukünftig muß der Treuhanddirektor eine natürliche Person sein, die dann auch voll und ganz mit Ihrem gesamten Privatvermögen dafür haftet, wenn der tatsächliche Firmen- inhaber gegen Gesetze in England oder Deutschland verstößt. Hierdurch werden die Treuhandgebühren wohl rasant ansteigen. Insbesondere dürften Treuhanddirektoren dann nicht mehr bereit sein Bankkonten für die Limited einzurichten oder Urkunden - sprich Verträge - für diese zu unterzeichnen. Dies schlägt auch auf die so beliebte Limited & Co. KG durch, da hier die Limited ja als Komplementär Vollhafter ist und hier dann eine Durchgriffs- möglichkeit gegeben sein könnte, falls der Treuhänder deutscher Staatsbürger wäre.
 
Diese Änderung zum Oktober 2008 betrifft jedoch nicht den Secretary. Dieser kann weiterhin eine juristische Person sein ebenso wie der Shareholder (Aktionär/Inhaber)
Wann ist eine Limited "Small" ? - Änderungen zum 6.4.2008
 
Die Einstufung als "Small" ist von enormer Bedeutung für eine Limited. Denn damit verbunden ist das Recht nur eine verkürzte Bilanz erstellen zu müssen und auf die Prüfung der Bilanz durch einen Wirtschaftsprüfer verzichten zu dürfen. Das bedeutet in der Praxis erheblich weniger Arbeitsaufwand und vor allem eine extreme Kostenersparnis.
 
Wie sehen nun die neuen Regeln und Grenzen ab 6.4.2008 aus? Grundsätzlich kann man sagen sie sind erheblich Unternehmerfreundlicher geworden. Die Grenzen wurden teilweise massiv nach oben angepasst um die Verwaltungskosten und die Zeitbelastung sowohl für den Staat als auch für den Unternehmer zu senken. Die Regeln gelten für Veranlagungs- zeiträume die am oder nach dem 6. April 2008 beginnen.
 
Um sich als "Small company" zu qualifizieren müssen mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein:
 
   * Jahresumsatz von maximal £6.5 million
   * Bilanzsumme von maximal  £3.26 million
   * Nicht mehr als 50 Angestellte im Jahresschnitt
 
Damit dürften die meisten von Deutschen gegründeten Limiteds, die ja zum großen Teil in UK nicht aktiv tätig sind, sondern meist nur als Komplementär einer deutschen KG wirken, gut leben können.
 
 
Überschreiten Sie diese Werte, so können Sie noch eingeschränkte Befreiungen als Medium- sized company erreichen. Dazu müssen Sie mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen:
 
   * Jahresumsatz (turnover) von maximal  £25.9 million
   * Bilanzsumme von maximal  £12.9 million
   * Durchschnittlich 250 oder weniger Beschäftigte im Jahresschnitt
 
 
Bilden Sie eine Gruppe von Firmen so gelten die oben genannten Grenzen jeweils auch für die gesamte Gruppe. Fallen Sie in den Bereich der Medium Sized Company so
 
 
Um sich nun für die komplette Befreiung vom Audit (Wirtschaftsprüfertestat) zu qualifizieren, muß eine Limited folgende Bedingungen erfüllen:
 
   * Sie muß sich als "small" qualifizieren. (siehe oben)
   * Der Jahresumsatz darf nicht höher sein als  £6.5 million
   * Die Bilanzsumme (balance sheet) darf nicht höher sein als £3.26 million
 
 
Auf den Gewinn wird in diesem Zusammenhang überhaupt nicht abgestellt. Schaffen Sie es also z.B. bei einem Jahresumsatz von  £6.5 million z.B.  £5 million Gewinn zu erwirtschaften, also rund 6,5 Millionen Euro, so bleiben Sie  von allen Prüfpflichten komplett befreit. Und drohen Sie tatsächlich diese Grenzen zu überschreiten, so wickeln Sie Ihre Aktivitäten einfach über mehrere Limiteds ab.
3. Kurzmeldungen
 
Ebenfalls zum 6.4. ändern sich in UK wesentliche Forschriften des Antigeldwäschegesetzes in Bezug auf die Limited. Hatte bisher eigentlich niemand ernsthaft die Identität der Direktoren oder Aktionäre einer Limited überprüft, so wird dies jetzt radikal geändert. Praktisch ab sofort ist sowohl für alle Officers (Direktoren, Secretaries) als auch für alle Aktionäre eine Identitätsüberprüfung vorgeschrieben. Hierzu sind die persönlichen Daten und die Ausweis- daten (Passnummer) zu erheben und zu überprüfen.
Dies gilt auch im Falle von juristischen Personen. Hier sind jeweils die wirtschaftlich berechtigten und handelnden Personen einer Identitätsüberprüfung zu unterziehen.
Verzichtet ein Anbieter darauf, so stellt dies eine Straftat dar. Sollten Sie also bei einem Firmengründer nicht nach diesen Angaben gefragt werden, so wissen Sie, dass Sie es hier mit einem unseriösen, die Gesetze brechenden, Partner zu tun haben.
 
 
 
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1. Wichtige Änderungen des Companies Act zum 6.4.2008
2. Wann ist eine Limited Small = Komplette Prüfungsbefreiung (Stand 6.4.2008)?
3. Kurzmeldungen
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